Die biha hat aktuell darauf hingewiesen, dass bei unrechtmäßig abgesetzten Rechnungen zur Folgepauschale, eine fristgerechte Gegen-Reaktion durch einen Einspruch bzw. Rechnungskorrektur durch Sie erfolgen sollte. Damit hemmen Sie die 3-monatige Verjährungsfrist.
Das betrifft z.B. auch alle Absetzungen mit der Begründung „Der Versorgungszeitraum schließt nicht an die bisherige Versorgung“ an. Sofern Ihnen das korrekte Empfangsbestätigungsdatum nicht vorliegt und Sie keine entsprechende Auskunft von der Ersatzkasse erhalten, empfiehlt die biha Ihnen dringend, dennoch auf die Beanstandung bzw. Absetzung innerhalb der 3-Monatsfrist zu reagieren – notfalls unter der erneuten Verwendung des bereits eingereichten Datums.
Die Frist beginnt mit Eingang der Beanstandung beim Leistungserbringer oder dessen Abrechnungszentrum. Zur Fristwahrung ist der Eingang der Einwände bei der von der jeweiligen Ersatzkasse benannten Stelle maßgeblich.